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   OLG Oldenburg, 18.02.2020 - 2 U 260/19   

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https://dejure.org/2020,79572
OLG Oldenburg, 18.02.2020 - 2 U 260/19 (https://dejure.org/2020,79572)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.02.2020 - 2 U 260/19 (https://dejure.org/2020,79572)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 2 U 260/19 (https://dejure.org/2020,79572)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 767 ZPO; § 795 S. 1 ZPO; § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO; § 812 Abs. 1 BGB; § 812 Abs. 2 BGB; § 648a Abs. 7 BGB
    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis; Kondizierbarkeit eines Schuldanerkenntnisses; Einwand der Erfüllung; Eigenkapital-Surrogat-Darlehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis Kondizierbarkeit eines Schuldanerkenntnisses Einwand der Erfüllung Eigenkapital-Surrogat-Darlehen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung ist keine geeignete Bauhandwerkersicherung!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Sicherung des Honorars durch Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung! (IBR 2022, 69)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.07.2008 - XI ZR 389/07

    Zur Kondizierbarkeit von Personalsicherheiten eines Kreditnehmers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2020 - 2 U 260/19
    a) Es ist anerkannt, dass ein Schuldanerkenntnisvertrag i.S. des § 781 BGB ein selbstständiges, von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis begründet, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet (vgl. BGH NJW 2000, 2501, 2502) und seinen Schuldgrund in sich selbst trägt (vgl. BGH NJW 2008, 3208 Rn.21).

    Er ist hingegen kondizierbar, wenn die kausale Grundforderung, zu deren Verstärkung das abstrakte Schuldverhältnis dient, erloschen ist (vgl. BGH NJW 2008, 3208 [BGH 22.07.2008 - XI ZR 389/07] Rn.21) und sich dem Schuldanerkenntnisvertrag nicht entnehmen lässt, dass er unabhängig vom Bestand der Grundobligation bestehen sollte (vgl. BGH NJW 2000, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99] ).

    Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass ein in einem Darlehensvertrag nicht vorgesehenes, aber später abgegebenes vollstreckbares Schuldversprechen nicht der bereicherungsrechtlichen Rückforderung unterliegt, solange es eine bestehende Verbindlichkeit sichert (vgl. BGH NJW 2008, 3208 [BGH 22.07.2008 - XI ZR 389/07] Rn.12).

  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04

    Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft zur Sicherung der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2020 - 2 U 260/19
    Das Unwirksamkeitspostulat betrifft ausschließlich zeitlich nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer begehrte Sicherheiten (vgl. BGH NJW 2006, 2475 [BGH 11.05.2006 - VII ZR 146/04] Rn.13).

    Das Abänderungsverbot des § 648 Abs. 7 BGB a.F. gilt umfassend (vgl. BGH NJW 2006, 2475f; Kniffka, BauR 2007, 246, 251 ).

  • BGH, 27.09.2001 - VII ZR 388/00

    Formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2020 - 2 U 260/19
    Denn die für die Anwendung der gem. §§ 305 ff BGB erforderliche einseitige Gestaltungsmacht des Verwenders ist es ein hinreichendes Indiz, wenn er den vier von ihm in Aussicht genommenen Verträgen seine vorformulierten Bedingungen zu Grunde zu legen beabsichtigt (vgl. BGH NJW 2002, 138).

    Denn der mit dem notariellen Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsunterwerfung einhergehende Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit der Forderung ermöglicht dem Unternehmer den schnellen Zugriff ohne Darlegung seiner materiellen Berechtigung, so dass der Auftraggeber in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt wird (vgl. BGH NJW 2002, 138).

  • BGH, 18.05.2000 - IX ZR 43/99

    Rückforderung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses

    Auszug aus OLG Oldenburg, 18.02.2020 - 2 U 260/19
    a) Es ist anerkannt, dass ein Schuldanerkenntnisvertrag i.S. des § 781 BGB ein selbstständiges, von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis begründet, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet (vgl. BGH NJW 2000, 2501, 2502) und seinen Schuldgrund in sich selbst trägt (vgl. BGH NJW 2008, 3208 Rn.21).

    Er ist hingegen kondizierbar, wenn die kausale Grundforderung, zu deren Verstärkung das abstrakte Schuldverhältnis dient, erloschen ist (vgl. BGH NJW 2008, 3208 [BGH 22.07.2008 - XI ZR 389/07] Rn.21) und sich dem Schuldanerkenntnisvertrag nicht entnehmen lässt, dass er unabhängig vom Bestand der Grundobligation bestehen sollte (vgl. BGH NJW 2000, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99] ).

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